Die bereits durch die Investmentsteuerreform im Jahr 2018 eingeführte und in §18 des InvStG geregelte Vorabpauschale für Fonds und ETFs wird im Januar 2024 aufgrund des gestiegenen Basiszinssatzes von 2,55% wieder fällig. Der Begriff der Vorabpauschale mag dem einen oder anderen noch nicht so geläufig sein, da in den beiden vergangenen Jahren 2021 und 2022 aufgrund des negativen Basiszinses keine Vorabpauschale anfiel und diese somit kein Thema war.
Das Wichtigste auf einen Blick
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Hat dein Fonds oder ETF im Jahr 2023 Gewinn erzielt musst Du darauf Steuern zahlen. Grundlage dafür ist die sogenannte Vorabpauschale.
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Die Höhe der Vorabpauschale hängt vom aktuellen allgemeinen Zinsniveau ab. Aufgrund der niedrigen Zinsen lag die Vorabpauschale in den vergangenen Jahren bei null.
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Dein Depotverwalter zieht den anfallenden Steuerabzug automatisch Anfang Januar 2024 ein. Mit der Einrichtung eines FSA kannst du den Steuerabzug vermeiden.
Was ist die Vorabpauschale
Die Vorabpauschale ist mit dem Investmentsteuergesetz zum 1. Januar 2018 und dem damit verbundenen Wegfall von kapitalertragssteuerpflichtigen Thesaurierungen eingeführt worden. Hintergrund für die Vorabpauschale ist der Wunsch des Gesetzgebers auch bei nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds sicherzustellen, dass der Anlegende einen Mindestertrag versteuern muss. Die Steuer soll nicht erst bei Verkauf dem Gesetzgeber zufließen.
Die Vorabpauschale ist ein steuerpflichtiger Kapitalertrag, der über das jeweilige Depot abgerechnet wird. Die Vorabpauschale wird in Abhängigkeit von einem Basiszinssatz, den gezahlten Ausschüttungen und der Entwicklung des Rücknahmepreises des Fondsanteils ermittelt. Der Basiszins wird jährlich von der Bundesbank festgesetzt und orientiert sich an der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt. Da der Anleger die Fondserträge abzüglich der Verwaltungskosten erhält, wird der Basiszins um einen durchschnittlichen Kostenanteil von 30% gemindert. Daher wird die Vorabpauschale nur mit 70 % des Basiszinses errechnet.
Durch die mindernde Berücksichtigung von Ausschüttungen wird die Vorabpauschale im Veranlagungszeitraum gegebenenfalls bis auf null reduziert. Um darüber hinaus eine zu hohe Besteuerung zu verhindern, wird die Vorabpauschale auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt. Damit kommt es zu keinem Ansatz der Vorabpauschale, wenn der Rücknahmepreis des Fondsanteils zum Jahresende im Vergleich zum Jahresanfang nicht gestiegen ist. Ist die Wertsteigerung geringer als die errechnete Vorabpauschale, dann wird die Vorabpauschale auf diese Wertsteigerung gekappt.
Buchung Vorabpauschale und Errechnung Steuerbeträge
Die Buchung der Vorabpauschale (für das Vorjahr) ist steuerlich dem 1. Arbeitstag des laufenden Kalenderjahres zugeordnet und fließt im aktuellen Jahr in die Position „Höhe der Kapitalerträge“ der Steuerbescheinigung ein.
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Kapitalertrages wird der jeweilige Bruttobetrag der Vorabpauschale um die Teilfreistellung des Fonds gemindert. Daneben kann die Steuerbelastung durch eine hinterlegte Freistellung gemindert werden. Die Buchung des Kapitalertrages, der sich aus den Vorabpauschalen aller Fonds im Depot ergibt, erfolgt erst, wenn für alle Fonds die Daten für die Vorabpauschale vorliegen und verarbeitet wurden. Dadurch erfolgt pro Depot nur eine Buchung des Gesamtbetrages. Auf diese Summe erfolgt die Anrechnung der Freistellung, wenn diese vorliegt.
Beispiel zur Berechnung der Vorabpauschale
Fondspreis zum 1. Januar 2023: 100 EUR
Fondspreis zum 31. Dezember 2023: 120 EUR
Basiszins (angenommen): 1 %
Ausschüttung für das Geschäftsjahr: 0,50 EUR je Anteil
Der Anlegende besitzt 300 Fondsanteile.
Es handelt sich um einen Aktienfonds.
Der Basisertrag beträgt (70 % von 1 % =) 0,7 % x 100 EUR = 0,70 EUR.
Die Vorabpauschale beträgt somit 0,70 EUR – 0,50 EUR = 0,20 EUR je Anteil (Basisertrag abzüglich Ausschüttung).
Die Erträge aus dem Fonds für das Geschäftsjahr 2023 umfassen die Ausschüttung in Höhe von 0,50 EUR je Anteil (Zufluss im Jahr 2023) und die Vorabpauschale in Höhe von 0,20 EUR (Zufluss im Jahr 2024) je Anteil, insgesamt 0,70 EUR je Anteil.
Kapitalertragssteuerpflichtig sind wegen der Teilfreistellung der Erträge (Aktienfonds 30 %) jeweils nur 70 % der Beträge.
Somit würde beim Anlegenden eine Vorabpauschale von insgesamt 60,00 EUR (0,20 EUR *300 Anteile) anfallen. Da es sich um einen Aktienfonds handelt wird die Vorabpauschale um 30 % Teilfreistellung gemindert. Der Betrag von 42,00 EUR ist kapitalertragssteuerpflichtig. Kann dieser Betrag nicht freigestellt werden, werden darauf die Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet und belastet.
Vereinnahmung der Vorabpauschale
Alle Anlegenden, bei denen für die Vorabpauschale wegen fehlender Freistellung eine Belastung mit Steuern erfolgt, erhalten ein Infoschreiben in ihre Postbox über die Belastung der Steuer mit Angabe des Belastungsbetrages. Anlegende, bei denen der Kapitalertrag z. B. durch den Freistellungsauftrag/Nichtveranlagungsbescheinigung, Verlustverrechnung oder eine beschränkte Steuerpflicht freigestellt wurde, erhalten kein Schreiben.
Die Belastung der Steuer auf die Vorabpauschale erfolgt per Lastschrift durch die DekaBank. Hierfür wird das hinterlegte Referenzkonto belastet. Eine Lastschrift wegen Steuer auf Vorabpauschale soll nicht zurückgegeben werden, da wir aufgrund gesetzlicher Vorgaben zum Einzug der Steuer verpflichtet sind und eine Nichtzahlung von Steuern an das Finanzamt zu melden ist. Sollte eine Belastung nicht möglich sein, werden Fondsanteile aus dem Kundenbestand verkauft.
Freistellungsauftrag bei bevestor einrichten
Wenn du noch keinen Freistellungsauftrag gestellt hast, solltest du das unbedingt noch in 2023 nachholen, um die Abbuchung im Januar 2024 zu verhindern.
Bei bevestor kannst du deinen Freistellungsauftrag jederzeit einfach und unkompliziert in deinem Kundenbereich unter „Meine Daten“ im Bereich „steuerlicher Freistellungsauftrag“ einrichten oder anpassen. Weitere Informationen findest du auch hier.
Bitte beachte: Die Inhalte auf dieser Seite stellen keine Steuerberatung dar, sie dienen lediglich der allgemeinen Information. Bitte wende dich bei Bedarf für detaillierte Informationen zu deiner steuerlichen Situation an deinen Steuerberater oder an den Lohnsteuerverein.